Tj Holowaychuk/Unsplash
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Eigentümer, die z. B. eine Hausratversicherung abschließen, können diese Art von Ausgaben bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung in Portugal (IRS) nicht von ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen abziehen, da die portugiesischen Steuerbehörden sie als optional erachten. Im Abschnitt F der Einkommensteuererklärung lassen die Behörden lediglich die Kosten für eine Brandschutzversicherung zu, da sie für Immobilien obligatorisch sind.

Abgesehen davon können Vermieter die mit der Erstellung des Energieausweises verbundenen Kosten sowie die IMI und die Gemeinschaftskosten von der Steuer abziehen.

Im Falle der Hausratversicherung mit mehreren Risiken, die eine Reihe von optionalen Deckungen für Sach- und Vermögensschäden sowie für die zivilrechtliche Haftung bietet, ist die portugiesische Steuer- und Zollbehörde (AT) der Ansicht, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs der nach IRS zulässigen Abzüge liegen.

Sie argumentiert in einer verbindlichen Information, dass „die entsprechenden Ausgaben nicht als abzugsfähig im Sinne von Artikel 41 des Einkommensteuergesetzes angesehen werden können, da es sich um ein optionales Produkt handelt“.

Rechnungen für abzugsfähige Kosten

In einer offiziellen Klarstellung vom 23. Januar 2019 erklärt die AT auch, dass die durch die kommunale Vermögenssteuer (IMI) und der Gemeinschaftskosten entstandenen Kosten in ihrer Gesamtheit sowie die mit der Ausstellung des Energieausweises entstandenen Kosten berücksichtigt werden können, „da sie einen Aufwand darstellen, der für die Zwecke des Mietgeschäfts zwingend zu tragen ist“.

Andererseits sind auch die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz von Innentüren, Fenstern, Schränken und Küchenarbeitsplatten absetzbar, so die AT, „vorausgesetzt, dass sie ordnungsgemäß und rechtlich nachgewiesen sind und nicht als Wohnmobiliar angesehen werden“.

Gemäß Artikel 41.7 des Einkommensteuergesetzes können auch „Ausgaben, die in den 24 Monaten vor Beginn des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit Instandhaltungs- und Konservierungsarbeiten an der Immobilie entstanden und bezahlt wurden, abgezogen werden, sofern die Immobilie in der Zwischenzeit nicht für einen anderen Zweck als die Vermietung genutzt wurde“.

Dafür ist jedoch unbedingt erforderlich, dass in der Rechnung die Immobilie und/oder der Standort aufgeführt wird und nicht nur die Anschrift des Auftraggebers.